Corona-Hilfe für Arbeitnehmer durch steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge

Seit dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Unterstützung während der Corona-Krise einen Betrag von bis zu 1500 € steuerfrei als Zuschüsse oder Sachbezüge gewähren, wenn diese Unterstützung zusätzlich zur ohnehin zu zahlenden Vergütung gezahlt wird. Da die gesamte Gesellschaft von der Corona-Krise betroffen ist, kann man davon allgemein davon ausgehen, dass es einen rechtfertigenden Anlass für die Beihilfe und Unterstützung gemäß R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR gibt. Wenn der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld leistet, gilt diese Steuerbefreiung allerdings nicht. Ebenso greift die Steuerbefreiung nicht bei Zuschüssen als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze von Seiten des Arbeitgebers. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto festgehalten werden. Auf andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten hat dies keinen Einfluss, sie können weiterhin neben der "Corona-Steuerbefreiung" in Anspruch genommen werden.
(Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf?__blob=publicationFile&v=5)

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