Der § 100 des Einkommensteuergesetzes markiert die Einführung eines neuen Fördermodell zur betrieblichen Altersvorsorge über einen BAV-Förderbetrag zum 01.01.2018. Demnach besteht ein Anspruch auf den BAV-Förderbetrag nur für einen zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Festlegung der zusätzlichen Beiträge lässt sich etwa durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelvertrag vereinbaren. Keinen Anspruch auf den BAV-Förderbetrag haben im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers und die über Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers.
Zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgeber für BAV sind steuerfrei
Möchte ein Arbeitnehmer zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersvorsorge über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung nutzen, dann sind die Beiträge steuerfrei. Das trifft auch auf gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers und auf Erhöhungsbeiträge des Arbeitgebers, die in Abhängigkeit zu einer zusätzlichen Entgeltumwandlung stehen, zu. Da die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nicht erfüllt ist, gibt es keinen BAV-Förderbetrag zu den oben genannten Beträgen zur betrieblichen Altersvorsorge.