Buchhaltung Outsourcing – Kontierung für KMU
Durch das Steuervereinfachungsgesetz dürfen Unternehmen ab dem 01. Juli 2011 Rechnungen elektronisch, z. B. per E-Mail ohne bürokratische Hindernisse verschickt werden. Voraussetzung ist, dass der Adressat seine Zustimmung zum papierlosen Verfahren erteilt hat. Das berichtet der Deutsche Steuerberaterverband.
Einsparungen und Behebung der Rechtsunsicherheit durch elektronischen Versand
Durch den elektronischen Versand von Rechnungen ergeben sich zwei Vorteile: Einsparungen für die Unternehmen in Milliardenhöhe, was der DStV langfristig für eine realistische Prognose hält, und die Beseitigung der bisherigen Rechtsunsicherheit. Bislang genügte dem Leistungsempfänger für Zwecke der Umsatzsteuer bei Flug- oder Bahntickets ausnahmsweise ein PDF-Dokument, in allen anderen Fällen aber durfte der Vorsteuerabzug bei Versand per E-Mail ohne elektronische Signatur nicht erfolgen.
Echtheit der elektronisch versandten Rechnung muss beim Empfänger gewährleistet sein
Beim einfachen elektronischen Rechtsverkehr ohne Signatur ist in Zukunft wichtig, dass die Echtheit der Rechnung, die Unversehrtheit deren Inhalts und ihre Lesbarkeit beim Empfänger gewährleistet sind. Für Unternehmen ohne kaufmännisches Rechnungswesen soll im Einzelfall der manuelle Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und ggfs. dem Lieferschein ausreichen.
Zustimmung des Empfängers auch nachträglich möglich
Einen Hinweis gibt der DStV zum elektronischen Rechnungsversand: Die Zustimmung kann der Empfänger bei wörtlicher Auslegung auch nachträglich, unter Umständen stillschweigend, erteilen. Unternehmen werden sich die Zustimmung möglicherweise schon generell bei Vertragsabschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen lassen. An den erforderlichen Angaben einer Rechnung ändert sich durch das Steuervereinfachungsgesetz aber nichts.