Vom 1. März bis zu 31.Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Angestellten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro nach §3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Sachbezügen gewähren. Diese müssen allerdings zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Hierzu müssen nicht die Voraussetzungen gemäß R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR vorliegen.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen und welche nicht?Grund dafür, dass die zuvor genannten Voraussetzungen nicht vorliegen müssen, ist die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit durch die Corona-Krise. Diese wird nämlich in der derzeitigen Lage ohne vorherige Prüfung als Grund im Sinn des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR akzeptiert. Nicht nur unter diese Steuerbefreiung fallen arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Zudem fallen auch Zuschüsse, welche der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze erbringt, unter die vorstehende Steuerbefreiung. Die Zuschüsse sind nicht nur durch den § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG gedeckt. Grundsätzlich gilt, dass die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Unberührt hiervon bleiben Bewertungsvergünstigungen, Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten oder andere
Steuerbefreiungen gemäß § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG. Diese Leistungen können zusätzlich neben der zuvor aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG geltend gemacht werden.
(Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html?cms_pk_kwd=09.04.2020_Abmilderung+der+zus%C3%A4tzlichen+Belastungen+durch+die+Corona-Krise)