Online-Shops: Bestellung stellt noch keinen Kaufvertrag dar
Das Anbieten von Artikeln in einem Online-Shop ist kein Angebot im juristischen Sinne, sondern entspricht der Anpreisung von Produkten wie z. B. im Supermarktregal. Entsprechend sind auch die für einen Kaufvertrag notwendigen Voraussetzungen von Angebot und Annahme nicht erfüllt, es kommt also nicht zwingend zu einem Kaufvertrag. Dies hat das Amtsgericht München in einem Urteil bestätigt.
Angebot durch Bestellung durch Kunden
Durch das Anbieten von Waren in Online-Shops fordert man den Kunden auf, selbst ein Angebot abzugeben. Dies geschieht durch die Auswahl eines Artikels und die Bestellung. Die Bestellbestätigung, die auf die Bestellung normalerweise erfolgt, ist noch nicht zwingend die Angebotsannahme durch den Händler. Hier kommt es auf die Formulierung der Bestätigung an. Meist handelt es sich nur um eine Bestätigung, dass die Bestellung eingegangen ist, aber nicht um eine Annahme des Vertrags. Dies trifft nur zu, wenn die Annahme des Vertrags explizit in der Bestätigung genannt wird oder sie zur Überweisung von Geld auffordert. Oft erfolgt die Annahme des Angebots durch Online-Shops auch erst bei der Übersendung der Ware, wodurch erst hier der Vertrag zustande kommt.
(Quelle: http://www.pcwelt.de/news/Urteil-Onlinebestellung-ist-kein-Kaufvertrag-519496.html)