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Preisangabeverordnung gilt auch bei E-Mail-Newslettern – Preise müssen angegeben werden
Die Regeln der Preisangabeverordnung (PAngV) gelten auch bei Newslettern, in denen mit Preisen geworben wird. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wie die Anwaltskanzlei Härting berichtet. Die Entscheidung zeigt die Komplexität des Werbens mit Preisen auf.
Preise in Werbung müssen Endpreise sein
Die Preise, die in der Werbung für Endverbraucher angegeben werden, müssen Endpreise sein, also der Gesamtpreis inklusive Steuern und sonstiger Preisbestandteile. Im vorliegenden Fall wurde für einen Telefon-Tarif und eine Internet-Flatrate geworben, allerdings wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Kabelanschluss ist. Dieser löst weitere Kosten aus, deshalb hätte in der Werbung ein Hinweis hierauf erfolgen müssen. Der Endpreis muss alle unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte beinhalten. Für andere zusätzliche Produkte, deren Miterwerb nicht notwendig ist, muss keine Preisangabe erfolgen. Da im vorliegenden Fall aber ein Kabelanschluss Voraussetzung war, für den weitere Kosten anfallen würden, hätte dies in der Werbung berücksichtigt werden müssen. Dabei ist das Werbemedium unerheblich, auch in E-Mail-Newslettern müssen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit berücksichtigt werden.
(Quelle: Pressemitteilung Härting Rechtsanwälte)