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Beim Kauf in einem Onlineshop kann der Verbraucher die Ware im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts auf Kosten des Shop-Betreibers zurückschicken. Dem Käufer können die Rücksendekosten nur auferlegt werden, wenn der Wert der Sendung nicht höher als 40 Euro ist oder wenn – sofern der Wert höher ist – innerhalb der Widerrufsfrist noch keine Anzahlung oder Bezahlung erfolgt ist. Die Oberlandesgerichte Hamburg und Koblenz haben jetzt allerdings die Bedingungen für das Abwälzen der Kosten auf den Käufer deutlich verschärft. Wenn die Onlineshop-Betreiber ihre Vertragsbedingungen nicht entsprechend prüfen und anpassen, droht ihnen eine Abmahnung.
Muster-Widerrufserklärung wird zur Abmahnfalle für Onlineshop-Betreiber
Ein Hinweis auf die Kostenübernahme in der Widerrufserklärung, die den Käufer über das Rücksendungsrecht belehrt, wurde bisher weitläufig als ausreichend betrachtet. In der BGB-Infoverordnung gab es eine entsprechende Musterlösung, die vom Gesetzgeber als Hilfestellung für Onlineshop-Betreiber gedacht war. Diese wird aber durch die neueste Rechtsprechung zur Abmahnfalle für die Onlineshop-Betreiber, denn die Belehrung des Käufers, wann er die Rücksendekosten tragen muss, ist nur dann zutreffend, wenn dem Verbraucher die Kosten vertraglich auferlegt worden sind, also die Übernahme der Versandkosten ausdrücklich vereinbart wurde. Und dafür reicht der Text der Widerrufserklärung nicht mehr aus.
Gesonderte Vereinbarung der Kostenübernahme in AGB möglich
Die gesonderte Vereinbarung zur Auferlegung der Rücksendekosten auf den Verbraucher kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, allerdings besteht auch hier ein Abmahnrisiko, wenn man den Belehrungstext aus der Widerruferklärung in die AGB wortgleich übernimmt. Der Mustertext reicht nach Meinung des OLG sprachlich nicht für eine gesonderte Vereinbarung aus, sodass der Onlineshop-Betreiber hier falsch belehrt und wegen wettbewerbswidrigem Verhalten abgemahnt werden kann.
Onlineshop-Betreiber müssen Widerrufsbelehrung prüfen
Gerade weil die Kosten von Abmahnungen recht hoch sind, müssen Onlineshop-Betreiber ihre Widerrufsbelehrung bezüglich der Kostentragungspflicht prüfen. Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass eine gesonderte Vereinbarung zur Kostentragungspflicht besteht und die entsprechenden Klauseln in den AGB deutlich machen, dass es sich um eine Vereinbarung handelt.