Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spendenkonten
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt für alle Spendensonderkonten, die inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder ein amtlich anerkannter inländischer Verband der freien Wohlfahrtspflege für die oben genannten Zwecke eingerichtet haben, ohne beitragsmäßige Beschränkung. Das heißt, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts reichen als Nachweis aus. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, wenn vor Einrichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geflossen sind. Erfolgt die Einzahlung der Zuwendung über ein Treuhandkonto eines Dritten auf Sonderkonto, so gelten der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten als Nachweis. Wird eine Spende über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gezahlt, genügt eine auf den Spender ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers als Nachweis. Die Nachweise muss der Zuwendende der Finanzbehörde auf Verlangen einreichen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahren.
Steuerbegünstigung von Körperschaften nicht durch Spendenaktionen für Corona-Betroffene beeinträchtigt
Eine gemeinnützige Körperschaft darf grundsätzlich keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke nutzen, die sie gemäß ihrer Satzung nicht fördert. Führt eine gemeinnützige Körperschaft, die gemäß ihrer Satzung keine hier zu berücksichtigenden Zwecke verfolgt, wie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, eine Spendenaktion zur Hilfe der Corona-Betroffenen durch und kann die Spenden nicht zu den laut Satzung geförderten Zwecken nutzen, so gilt Folgendes. Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die gemäß ihrer Satzung keine hier zu berücksichtigen Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, ist nicht gefährdet, wenn sie Mittel, die sie im Zuge einer Sonderaktion für die Hilfe von Corona-Betroffenen erhält, ohne eine Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck nutzt. Die Körperschaft muss bei der Förderung mildtätiger Zwecke selbst prüfen, ob unterstützte Personen oder Einrichtungen bedürftig sind, und dies dokumentieren. Die körperliche Hilfsbedürftigkeit ist bei Maßnahmen wie z. B. Einkaufshilfen für Personen in Quarantäne zu unterstellen. Dasselbe gilt in Bezug auf wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit, wenn z. B. Einkaufsgutscheine zur Verfügung gestellt werden. Wird finanzielle Hilfe geleistet, so ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person zu belegen.
Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen vorhandene Mittel, Personal und Räumlichkeiten für Corona-Hilfe einsetzen
Die Steuerbegünstigung von Körperschaften ist nicht ebenfalls ausnahmsweise gefährdet, wenn sie andere Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Änderung der Satzung für Corona-Betroffene einsetzt oder in diesem Sinne Personal und Räumlichkeiten überlässt sowie Einkaufsdienste oder ähnliche Dienste anbietet. Dasselbe gilt für die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft.
Zuwendungen aus Betriebsvermögen voll als Betriebsausgaben abziehbar
Der Steuerpflichtige kann seine Aufwendungen für die oben dargestellten Zwecke als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Sponsor sich wirtschaftliche Vorteile, wie die Sicherung und Mehrung seines unternehmerischen Ansehens, verspricht. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass der Sponsor seine Leistungen öffentlich bekanntmacht. Ebenso sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er einem von der Corona-Krise betroffenen Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen umsonst Leistungen aus dem Betriebsvermögen zuwendet, in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Wenn die Zuwendung des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllt, so gelten die Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder anderen betrieblichen Leistungen (kein Geld) des Steuerpflichtigen an von Corona betroffene oder mit der Bewältigung der Corona-Krise beschäftigten Unternehmen und Einrichtungen als abziehbare Betriebsausgaben. Der Empfänger hat die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Arbeitslohnspenden bleiben steuerfrei
Wenn Arbeitnehmer einen Teil ihres Arbeitslohns oder Teile eines angesammelten Wertguthabens nicht auszahlen, sondern vom Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung einzahlen lassen, so fließen diese Lohnteile nicht mit in den steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, wenn der Arbeitgeber den Betrag entsprechend spendet und dies dokumentiert. Der nicht angesetzte Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden, es sei denn, es gibt eine schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers, die dem Lohnkonto beigefügt ist. In der Lohnsteuerbescheinigung wird der steuerfreie belassene Lohnteil nicht berücksichtigt, er darf bei der Einkommensteuererklärung nicht als Spende erklärt werden. Dasselbe gilt für die Aufsichtsratsvergütung, wenn ein Aufsichtsratsmitglied auf einen Teil davon vor Fälligkeit oder Auszahlung verzichtet.
Hilfsleistungen dürfen ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden
Wenn steuerbegünstigte Körperschaften Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen gegen ein Entgelt in Bereichen bereitstellen, die essentiell für die Bewältigung der Corona-Krise sind, dann kann diese Betätigung ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unabhängig vom steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
Steuerbegünstigung leidet nicht unter Ausgleich von Verlusten
Macht eine steuerbegünstigte Organisation im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung bis zum 31.12.2020 nachweislich als Folge der Corona-Krise Verluste, die durch Mittel des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden, so leidet die Steuerbegünstigung der Körperschaft nicht darunter.
Einheitliche Aufstockung von Kurzarbeitergeld wird nicht geprüft
Wenn steuerbegünstigte Organisationen das Kurzarbeitergeld ihrer eigenen Mitarbeiter aus eigenen Mitteln auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts aufstocken, erfolgt weder eine Prüfung der Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch der Marktüblichkeit und der Angemessenheit der Aufstockung, sofern eine einheitliche Aufstockung für alle Mitarbeiter erfolgt. Es gibt auch keine Beanstandung der Weiterzahlung von Ehrenamts- oder Überleiterpauschalen, obwohl die Tätigkeit wegen Corona nicht möglich ist.
Schenkungen können zu Steuerbefreiungen führen
Wenn die Zuwendungen als Schenkung erfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen gemäß § 13 ErbStG gewährt werden. Dazu gehören z. B. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG sowie Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, wenn sicher ist, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden.