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Der Pfändungsschutz für Kontoguthaben gilt ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem so genannten P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Zum 31. Dezember 2011 lief die gesetzliche Übergangsregelung, die den Pfändungsschutz nach altem Recht ohne P-Konto gewährte, aus. Darauf weist Die Deutsche Kreditwirtschaft hin.
Verrechnungsschutz für Sozialleistungen auch nur auf P-Konten
Der gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen, wie Rente oder Arbeitslosengeld II, und Kindergeld wird ab dem 1. Januar 2012 ebenfalls nur noch auf P-Konten gewährt. Zum 1. Januar 2012 verloren bisherige gerichtliche Freigabebeschlüsse für Girokonten, die nicht als P-Konto geführt werden, ihre Wirkung.
Umwandlung von Girokonto in P-Konto beantragen bei drohender Pfändung
Die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto sollten Bank- und Sparkassenkunden bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel beantragt haben. Ein P-Konto gewährt einen automatischen Pfändungsschutz von 1028,89 Euro pro Monat (Grundfreibetrag), sofern ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorliegt. Der Grundfreibetrag kann je nach Lebenssituation erhöht werden, z. B. bei einer Unterhaltspflicht für Ehegatten oder Kinder. Dazu muss der Bank bzw. Sparkasse eine Bescheinigung vorgelegt werden, die die Unterhaltsverpflichtungen oder den Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachweist.