Die 13 großen Private Equity-Gesellschaften in der Fachgruppe des Bundesverbandes Deutsche Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) haben die „Transparenz-Richtlinien der BVK-Fachgruppe Large Buy-Out“ verabschiedet, um die Geschäftsaktivitäten von Private Equity-Gesellschaften für die breite Öffentlichkeit transparenter zu machen und somit das Vertrauen in die Aktivitäten dieser Gesellschaften zu stärken.
Bei Erfüllung bestimmter Kriterien Offenlegung von Gesellschaftsinformationen
Die einheitlichen Publizitätsregeln der Private Equity-Gesellschaften in den Transparenz-Richtlinien sind nur Empfehlungen. Die hier vorgeschlagenen Informationen werden nur dann veröffentlicht, wenn die Private Equity-Gesellschaften und ihre Portfoliogesellschaften drei von vier Kriterien erfüllt. Zu den Kriterien gehört: Das Zielunternehmen ist eine Gesellschaft nach deutschem Recht, der Unternehmenswert ist höher als 750 Millionen Euro, mehr als 30 Prozent des Umsatzes werden in Deutschland erwirtschaftet und mehr als 1000 Arbeitnehmer werden in Deutschland beschäftigt.
Angaben zu Portfoliounternehmen, Umsatzerlöse und Mitarbeiter werden offengelegt
Zu den Angaben, die die Private Equity-Gesellschaften offenlegen gehören: Beteiligung an welchen Portfoliounternehmen, Zusammensetzung der Gremien dieser Gesellschaften, Rolle der Private Equity-Gesellschaften in den Gremien, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl der Unternehmen. Die Transparenz-Richtlinien sind nicht rechtsverbindlich, also können die Private Equity-Gesellschaften von den Empfehlungen abweichen, müssen dies aber jährlich gemäß der Transparenz-Richtlinien veröffentlichen. Abgesehen von den Publizitätsregeln beinhalten die Transparenz-Richtlinien auch Richtlinien bezüglich der Kommunikation mit Investoren und Arbeitnehmern der Portfoliounternehmen.