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Drei Verfahren zum eInvoicing im BMF Gesetzesentwurf akzeptiert
Drei Verfahren zum eInvoicing akzeptiert das Bundesfinanzministerium in einem Gesetzesentwurf, mit dem die Vorgaben des EU-Ministerrates zur Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EC umgesetzt werden. Ab dem 01. Juli 2011 haben Unternehmen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen die Wahl zwischen den drei folgenden Verfahren: elektronische Signaturen auf Basis eines qualifizierten Zertifikats, den Einsatz von standardisierten EDI-Verfahren und „andere Verfahren“, die gewährleisten, dass Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts echt sind.
Nutzung qualifizierter Signaturen und Übermittlung per EDI-Verfahren Standard
Mit Aufnahme des dritten Verfahrens, die Verwendung „anderer Verfahren“, in den Gesetzesentwurf erfüllt das BMF die Auflagen der EU-Verwaltung. Allerdings betont das Ministerium in dem Entwurf gleichzeitig, dass bisher nur die Nutzung qualifizierter Signaturen und die Übermittlung per EDI-Verfahren standardisiert sind. Damit werden die elektronischen Rechnungen, die mit qualifizierten Signaturen oder per EDI-Verfahren erstellt werden, garantiert EU-weit anerkannt.
Anforderungen an Gestaltung der neuen Verfahren völlig offen gelassen
Sowohl das Ministerium als auch der EU-Rat äußern sich in keiner Weise, wie die neuen „anderen Verfahren“, z. B. interne Kontrollverfahren, ausgestaltet sein müssen, damit Echtheit und Herkunft elektronischer Rechnungen über den Aufbewahrungszeitraum von zehn Jahren garantiert ist. Außerdem gibt es keine einheitliche Auffassung der „anderen Verfahren“ in der EU und eine EU-weite Harmonisierung ist nicht absehbar. Somit ist das dritte Verfahren nur für sehr ausgesuchte Fälle, wie konzerninterne Verrechnungen, statische Geschäftsverbindungen oder sehr kleine geschlossene Benutzergruppen anwendbar.
Qualifizierte Signatur ist sicherstes Verfahren
Im aktuellen Gesetzesentwurf wird besonders die qualifizierte Signatur als sicheres Verfahren für die gesetzeskonforme, nationale und internationale Abwicklung elektronischer Rechnungen. Hierbei ist es nicht nötig, verschiedene landesspezifische Verfahren zum Nachweis von Echtheit und Unversehrtheit zu implementieren. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf des Umsatzsteuergesetzes erklärt das Bundesministerium ausdrücklich, dass elektronische Rechnungen mit qualifizierter Signatur unionsweit für den Vorsteuerabzug grundsätzlich anzuerkennen sind.
Qualifizierte Signatur ideal für international agierende Unternehmen
Mit der Neufassung bekommen gerade international agierende Unternehmen Planungssicherheit, Investitionssicherheit und Kostenersparnis. Durch die qualifizierte Signatur brauchen sie nur ein einziges technisches Verfahren für den international standardisierten und EU-weit anerkannten Austausch elektronischer Rechnungen. Damit ist der Vorsteuerabzug länderübergreifend gewährleistet. Damit benötigen weder Rechnungsversender noch Rechnungsempfänger teure nationale Insellösungen oder komplexe interne Kontrollsysteme, deren Auslegung von Nation zu Nation unterschiedlich ist. Damit ist die qualifizierte Signatur nicht nur die einfachste Lösung, sondern auch die kostengünstigste.
(Quelle: http://www.authentidate.de/company/press-news/2010/press-release-november-22-2010.html?L=1?ref=s0d.org)