Bindet ein Website-Betreiber Google-Suchergebnisse in seine Website ein, so haftet er für rechtsverletzende Äußerungen in den Artikeln. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor. Ein Website-Betreiber muss demnach dafür sorgen, dass solche Einträge auf seiner eigenen Seite und bei Google entfernt werden, was die Löschung der URL-Adresse einschließt. Dies berichtet das Online-Magazin silicon.de.
Nur Löschung von Website reicht nicht aus
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem eine Frau die Betreiberin eines Online-Portals verklagt hat, da diese auf ihrem Portal einen Artikel mit rechtswidrigen Äußerungen über die Klägerin angeboten hatte. Aufgrund einer außergerichtlichen Abmahnung entfernte die Portal-Betreiberin den Artikel von der Seite. Allerdings bot die Portal-Betreiberin zusätzlich eine Suchfunktion an, die mit Google verbunden war. Der Nutzer konnte dann wählen, ob die Suche nur das Portal der Beklagten oder das ganze Internet einschließen sollte. In der Google-Suche wurde der gelöschte Artikel weiterhin als Treffer angezeigt, auch wenn der Artikel nicht mehr abrufbar war. Und in der Überschrift waren Teile des Artikels lesbar. Auch bei Suchen nur auf dem Portal wurde der Artikel noch angezeigt, sodass die Klägerin auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung des Artikels klagte. Das Gericht gab ihr Recht mit der Begründung, dass die Löschung des Artikels nicht ausreichend war, vielmehr hätte auch die URL gelöscht werden müssen.
Inhalte auf Website unterliegen Einwirkungsbereich der Domaininhaberin
Die Inhalte auf der Website liegen im Einwirkungsbereich der Domaininhaberin und sie ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Äußerungen nicht mehr auf ihrer Website erscheinen. Deshalb haftet sie auch für die Google-Suchergebnisse. Sie hat außerdem nicht alles Nötige getan, um zu verhindern, dass die Inhalte weiter bei Google aufgelistet werden. Sie hätte beispielsweise die Äußerung mithilfe der von Google angebotenen Hilfsmittel sperren können. Auch hätte sie Google per E-Mail oder Fax darüber informieren können, dass immer noch rechtswidrige Aussagen in der Trefferliste aufgeführt werden könnten.