Solange die jährlichen Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten, können Rentner und nicht berufstätige Kinder Zinsen und Dividenden oft steuerfrei über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus einnehmen.
Einkommen bei Rentner nur Teil der Rente
Im steuerrechtlichen Sinne ist für Rentner das Einkommen nur ein Teil der Rentner. 2005 wurde die Höhe des steuerpflichtigen Anteils bei gesetzlichen Renten auf 50 Prozent festgelegt, für Neurentner steigt sie seitdem pro Jahr um zwei Prozent. Wird 2014 zum ersten Mal Rente bezogen, liegt der Ertragsanteil bei 68 Prozent. Von 1000 € Rente wären also 680 Euro steuerpflichtig. Der einmal festgestellte Besteuerungsanteil gilt lebenslang. Der nicht genutzte Freibetrag bei der Einkommensteuer kann für Kapitaleinkünfte über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro genutzt werden. Dann sollte beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV) beantragt werden. In dem Antrag müssen nur Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen gemacht werden. Die NV-Bescheinigung wird jedem ausgestellt, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Bei Vorlage der NV-Bescheinigung bei der Bank könne Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich ohne Abzug der Abgeltungssteuer ausgezahlt werden, selbst wenn sie den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. So kann man sich die jährliche Einkommensteuererklärung sparen, um zu viel gezahlte Abgeltungssteuer erstattet zu bekommen.
Bankkunden müssen NV-Bescheinigung bei Änderung des Einkommens zurückfordern
Ändern sich die Einkünfte sodass der steuerliche Grundfreibetrag überstiegen wird, ist dies dem Finanzamt zu melden und die NV-Bescheinigung von der Bank zurückzufordern. Die Banken müssen alle Kapitalerträge, bei denen aufgrund der NV-Bescheinigung keine Abgeltungssteuer einbehalten wurden, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu verhindern.