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IFRS 9 Finanzinstrumente: IASB veröffentlicht geänderte Version
Der IASB hat im Juli 2014 eine neue Version IFRS 9 Finanzinstrumente veröffentlicht, die erstmals Vorschriften zur Wertminderung von Finanzinstrumenten und geänderte Regelungen zu Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte beinhaltet. Auch wird mit dem 1. Januar 2018 ein Erstanwendungsdatum bestimmt.
Vorschriften zur Wertminderung
Erstmals stehen erwartete Ausfälle in den Vorschriften zur Wertminderung. Die Vorgehensweise ist zweistufig: Ab Erstansatz sind grundsätzlich 12-Monats-Verlusterwartungen zu erfassen. Bei deutlicher Kreditrisikoverschlechterung sind ab dann erwartete Gesamtverluste zu erfassen.
„Dritte Kategorie“ bei Vorschriften zur Kategorisierung und Bewertung
Die Vorschriften zur Kategorisierung und Bewertung wurden um eine ergebnisneutrale Fair Value-Bewertung für bestimmte Fremdkapitalinstrumente der Aktivseite erweitert. Für diese „dritte Kategorie“ gibt es zwei Bedingungen: die betreffenden Instrumente müssen das Cashflow-Kriterium erfüllen, das identisch für die amortised cost-Bewertungskategorie zu erfüllen ist und das zugrunde liegende Geschäftsmodell muss Halten und Verkaufen vorsehen.
IFRS 9 ersetzt IAS 39, hebt ihn aber nicht auf
Die verpflichtende Anwendung von IFRS 9 beginnt am 1.1.2018, er darf aber auch früher angewendet werden. Der Text ist kostenpflichtig beim IASB erhältlich. Da IFRS 9 mit dieser Version als vollständig und endgültig gilt, ersetzt er IAS 39 mit Wirkung vom Erstanwendungszeitpunkt. IAS 39 ist allerdings nicht komplett aufgehoben, die Regelungen zur Bilanzierung von Portfolio-Fair Value Hedges für Zinsrisiken gelten bis auf weiteres fort.
(Quelle: http://www.drsc.de/service/index.php?ixnp_do=show_news_index&ixnp_lang=de&ixnp_id=1&ixnp_page=1&ixnp_do=show_news_article&ixnp_art_id=3266)