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Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen gefällt, das die Weiterveräußerung auch von online gekaufter Software erlaubt, sofern die Ursprungskopie unbrauchbar gemacht wird. Damit erfolgt eine Anpassung der Rechtsprechung im Urheberrecht an das digitale Zeitalter. Die Entscheidung erhöht nach Meinung des BVDW e.V. die Rechtssicherheit beim Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen. Zugleich ist die Entscheidung nur für besondere Fälle bedeutend, denn das Wiederverkaufsrecht gilt nur, wo den Kunden entgeltliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte eingeräumt und keine technischen Schutzvorkehrungen gegen die Weiterveräußerung getroffen werden.
Softwarehersteller können weiterhin Schutzmaßnahmen gegen Weiterveräußerungen ergreifen
Grundsätzlich ist die Entscheidung des EuGH begrüßenswert, weil sie die notwendige Rechtssicherheit beim Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen bringt. Durch das Urteil wird aber nicht jedes online heruntergeladene, gebrauchte Computerprogramm frei handelbar. Im wichtigen Markt der Volumenlizenzen gibt es z. B. Einschränkungen. Auch dürfen Softwarehersteller weiterhin alle verfügbaren, technischen Schutzmaßnahmen für die Unterbindung der Weiterveräußerung ergreifen. Die Lizenzbedingungen sind also weiterhin genau zu beachten.