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Die Zahl der elektronisch abgegebenen Einkommensteuererklärungen (ELSTER) nimmt in Deutschland stark zu. Mit 15,2 Millionen online abgegebenen Einkommensteuererklärungen in 2013 ist die Zahl gegenüber dem Vorjahr um ein Viertel gestiegen. Das berichtet der BITKOM. Die Bemühungen der Finanzverwaltung, die Deutschen von ELSTER durch einfachere Bedienung und zusätzliche Features zu überzeugen, tragen Früchte, das Interesse an ELSTER wird weiter zunehmen.
Kostenloses Formular „ElsterFormular“ für elektronische Steuererklärung
Für die elektronische Steuererklärung wird das kostenlose Programm „ElsterFormular“ zur Verfügung gestellt, mit dem Daten in ein elektronisches Steuerformular eingegeben, unveränderte Daten aus dem Vorjahr übernommen, Probeberechnungen der Steuererstattung oder -nachzahlung vorgenommen und die Steuererklärung verschlüsselt an die Finanzverwaltung via Internet übertragen werden kann. Vor der Übertragung erfolgt eine Plausibilitätsprüfung, auf widersprüchliche Angaben wird hingewiesen. Da die elektronischen Steuererklärungen bevorzugt bearbeitet werden, verkürzt sich zudem die Wartezeit. Allerdings kann ElsterFormular keine professionelle Steuerberatungssoftware oder die Unterstützung eines steuerlichen Beraters ersetzen.
Tipps zu ElsterFormular
Die Software „ElsterFormular“ wird kostenlos von der Finanzverwaltung bereitgestellt. Das Programm beinhaltet die elektronischen Steuerformulare und eine Funktion zum Versand der Steuererklärung. ElsterFormular kann auf der Website http://www.elster.de heruntergeladen werden. Die ELSTER-Komponenten sind aber auch regelmäßig Teil kommerzieller Steuer-Software. Wichtig ist, dass man die aktuelle Version von ELSTER nutzt, denn das Steuerrecht ändert sich jedes Jahr und das Programm für die Datenübermittlung wird ständig überarbeitet. Ältere Versionen funktionieren daher womöglich nicht einwandfrei.
Prüfung der Daten durch andere Form beim Ausdruck schwierig
Beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung entsprechen die Masken am Bildschirm den herkömmlichen Steuerformularen auf Papier. Da diese Form beim Ausdruck der Erklärung nicht beibehalten wird, ist die Prüfung der Daten erschwert. Zudem kann immer nur ein Ausschnitt eines Formulars am Bildschirm gezeigt werden, was die Bearbeitung mühseliger und unübersichtlicher macht. Die Software erläutert die Datenfelder und weist auf fehlende Eingaben hin, gibt aber keine Tipps zum Steuern sparen. Beim Ausfüllen sollte der Anwender große Sorgfalt walten lassen, denn grob fahrlässig vergessene Eingaben, die für den Anwender günstig sind, lassen sich später nur eingeschränkt korrigieren. Irrtümer und kleinere Fehler werden aber nicht zum Nachteil für den Steuerpflichtigen.
Vorausgefüllte Steuererklärungen ab 2014
Ab 2014 stellt die Finanzverwaltung vorausgefüllte Steuererklärungen bereit, sodass der Steuerpflichtige die Daten, die das Finanzamt über die gespeichert hat, einsehen kann. Vor allem kann er dann Daten abrufen, die Dritte für ihn übermittelt haben. Der Steuerpflichtige muss sich im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren, um Einblick in die Daten nehmen zu können. Mit einer entsprechenden Vollmacht können auch Dritte zum Einblick in die Daten berechtigt werden.
Übermittlung der Daten über das Internet
Die Daten werden von ElsterFormular verschlüsselt und über eine gesicherte Internetverbindung übertragen. Der Antragsteller kann sich auf zwei Wegen authentifizieren, per Unterschrift und Post oder über ein elektronisches Zertifikat. Beim ersten druckt der Anwender nach der elektronischen Übermittlung die „Komprimierte Steuererklärung“ aus, die er unterschreibt und ans Finanzamt schickt. Mit dem elektronischen Zertifikat kann die Steuererklärung papier- und unterschriftslos abgegeben werden. Das Zertifikat ist kostenlos unter http://www.elsteronline.de erhältlich. Über das Portal ist auch die Abgabe der elektronischen Steuererklärung ohne Installation des Programms möglich. Dies erfordert aber eine Registrierung.
Belege müssen nur bei gesetzlichen Vorgaben eingereicht werden
Belege müssen nur dann beim Finanzamt eingereicht werden, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, wie bei Spendenbescheinigungen. Allerdings müssen alle Belege für Rückfragen bereitstehen.