Deutsche Sparer müssen sich nicht um ihre Einlagen sorgen, denn im Notfall schützt der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken die Kundeneinlagen. 181 Banken tragen diesen Fonds, mehr als 30 Jahre lang haben Betroffene eine voll umfängliche Entschädigung erhalten.
Jährliche Umlage finanziert den Einlagensicherungsfonds
Der Einlagensicherungsfonds finanziert sich durch eine regelmäßige Umlage, die bei den Mitgliedern erhoben wird. Bei einem Entschädigungsfall wird die Einlage aus dem Fonds zurückgezahlt. Dafür tritt der Fonds anstelle der Kunden im Insolvenzverfahren der Bank auf. Aufgrund der regulär relativ hohen Insolvenzquoten bei Bank bekommt der Fonds einen Teil der Entschädigungsleistungen zurück.
Einlagensicherungsfonds übernimmt Schutz wo Sicherung der EdB aufhört
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) deckt 90 Prozent der Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften bis zu einem Gegenwert von höchstens 20.000 Euro ab. Deutsche Banken gehören dem Entschädigungsgesetz an, wenn die das Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben. Private Banken können zusätzlich freiwillig im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken mitwirken. Der Schutz des Einlagensicherungsfonds greift da, wo der Schutz der EdB aufhört. Im Fall der Insolvenz eines mitwirkenden Instituts übernimmt der Fonds den zehnprozentigen Selbstbehalt und die Einlagenteile, die die 20.000-Euro-Grenze überschreiten bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Alle Nichtbankeneinlagen (auch Guthaben von Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen) fallen unter den Schutz des Einlagensicherungsfonds. Die Sicherungsgrenze liegt bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals. Bei einem Mindesteigenkapital von fünf Millionen Euro in Deutschland sind 1,5 Millionen Euro pro Anleger geschützt.
Geld und Sparbriefe sind geschützt
Unter den Schutz des Einlagenschutzfonds fallen die Einlagen der Kunden, sprich das Geld auf dem Girokonto, den Sparbuch bzw. dem Termingeld. Auch Sparbriefe, die auf den Namen des Kunden lauten sind geschützt. Verbindlichkeiten wie Inhaberschuldverschreiben und Inhabereinlagenzertifikate hingegen sind nicht geschützt, auch Aktien und Fonds sind nicht geschützt, da dies nicht notwendig ist. Diese werden im Depot aufbewahrt und bleiben Eigentum des Kunden, sodass sie jederzeit auf eine andere Bank übertragen werden können und zwar auch während des Moratoriums.
Entschädigungsfall: Moratorium läuft sechs Wochen oder Bank kann Geschäft nicht fortführen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ein Moratorium verhängen, um festzustellen, ob eine Bank am Leben erhalten werden kann. Das Moratorium dauert höchstens sechs Wochen. In diesen sechs Wochen darf die Bank nur Zahlungen annehmen, die Schulden tilgen sollen, ansonsten fließt weder Geld hinein noch heraus. Wenn die Bank nicht am Leben erhalten werden kann oder das Moratorium schon sechs Wochen dauert, wird der Entschädigungsfall festgestellt. Nun kann der Einlagensicherungsfonds die Anleger entschädigen. Dazu wird jeder Kunde angeschrieben und entschädigt.
Fonds hat Belastbarkeit in mehr als 30 Jahren Existenz bewiesen
Der Einlagensicherungsfonds besteht schon seit mehr als 30 Jahren. 181 Banken, fast die gesamte private Kreditwirtschaft nehmen daran teil und zahlen regelmäßig ihre Umlage. Bis heute wurden alle Kunden entschädigt. Falls Bedarf besteht, kann die Umlage erhöht werden, um das Fondvermögen zu vergrößern.
Kein Entschädigungsanspruch
Es bestehet kein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung, denn wenn es einen gäbe, wäre der Fonds eine Versicherung, auf die unter anderem Versicherungssteuer anfallen würde. Damit wäre das Verfahren komplizierter und teurer.