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Einschreiben per E-Mail sind nicht rechtsverbindlich
Eine gewöhnliche E-Mail oder ein E-Mail-Einschreiben ist einem eigenhändig unterschriebenen Einschreibebrief nicht gleichzusetzen. Nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur wird das E-Mail-Einschreiben dem klassischen Einschreiben gleichwertig.
E-Mail-Einschreiben kann Kenntnisnahme des Empfängers nicht nachweisen
Notare bieten ihren Klienten seitdem elektronische Kommunikationsformen rechtsverbindlich sind das Zustellen von E-Mail-Einschreiben an, z. B. mit eWitness. Mithilfe dieses Programms können Nachrichten digital signiert werden, der Weiterleitungsvorgang wird bezeugt. Allerdings kann nicht belegt werden, dass der vorgesehene Empfänger die Nachricht auch zur Kenntnis nimmt. Der Empfänger muss nämlich im Gegensatz zum klassischen Einschreiben nicht bestätigen, dass er die Nachricht erhalten hat. Die einzige Bestätigung kommt vom Dienstleister, aber er bestätigt nur in automatisierter Form, dass die Nachricht von jemandem abgeholt wurde, indem er den richtigen Zugangscode eingegeben hat. Das reicht aber als Bestätigung vor Gericht nicht aus. Deshalb ist es ratsam, weiterhin Einschreiben oder Boten zu nutzen, wenn es um die Übermittlung und den Zugang wichtiger Nachrichten oder Erklärungen geht.
(Quelle: http://www.heise-medien.de/presseinfo.php/ix,09,09_17_a/41:)