Im Jahr 2015 gibt es einige Änderungen im Digitalbereich. Diese betreffen Verbraucher, Unternehmen und die Verwaltung. Der BITKOM hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Fahrzeuge online abmelden
Die Abmeldung von Fahrzeugen kann seit dem 1. Januar 2015 über ein Internetportal bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfolgen. Dafür ist ein Sicherheitscode nötig, der sich bei Autos, die ab Januar neu oder wieder zugelassen werden, unter den Siegelplaketten der Nummernschilder und im Fahrzeugschein findet. Der Fahrzeughalter muss sich über einen neuen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion identifizieren. Im Schnitt werden rund neun Millionen Fahrzeuge pro Jahr abgemeldet. Der neue Service gehört zu einer langfristig angelegten E-Government-Strategie, nach der die öffentliche Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger elektronisch erreichbar sein wird. Ab 2020 sollen, soweit dies gewünscht und ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist, Behördengänge größtenteils überflüssig werden.
Mehrwertsteuersatz für bestimmte Hörbücher auf 7 Prozent gesenkt
Die Mehrwertsteuer für Hörbücher beträgt seit dem 1. Januar 2015 sieben Prozent, allerdings gilt dies nur für Tonaufzeichnungen von Buchlesungen. Bei Hörspielen, also Aufzeichnungen mit dramaturgischen Effekten und verteilten Sprechrollen, gilt der Steuersatz nicht. Zudem haben nur Hörbücher auf Datenträgern den ermäßigten Steuersatz, beim Download fallen 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Auch andere Publikationen auf elektronischen Medien, wie E-Books oder E-Paper, fallen unter den höheren Steuersatz. Der BITKOM setzt sich schon lange für eine Angleichung des Steuersatzes für E-Books an den für gedruckte Bücher in.
Elektronische Dienstleistungen fallen unter Mehrwertsteuersatz des Bestimmungslandes
Bisher galt für die Mehrwertsteuer für elektronische Dienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienste, die grenzüberschreitend von Verbrauchern in Anspruch genommen wurden, das Herkunftslandprinzip. Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Bestimmungslandprinzip, etwa für den Kauf von digitaler Musik, Filmen, E-Books oder anderen Publikationen. Damit gilt die Mehrwertsteuer des Landes, in dem die Leistung in Anspruch genommen wird, nicht mehr die des Landes, in dem das Unternehmen sitzt. Ziel ist eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen und mehr Steuergerechtigkeit in der EU. Für einen möglichst geringen Aufwand für die Unternehmen gibt es in jedem EU-Mitgliedsstaat eine „kleine einzige Anlaufstelle“.
Elektronische Gesundheitskarte für gesetzlich Versicherte verpflichtend
Seit dem 1. Januar 2015 ist die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte beim Arztbesuch für gesetzlich Versicherte Pflicht. Die alten Gesundheitskarten sind unabhängig vom aufgedruckten Ablaufdatum ungültig. Hat der Patient keine elektronische Gesundheitskarte, kann der Arzt sich privat vergüten lassen. Der Patient kann die Gesundheitskarte oder eine Papier-Ersatzbescheinigung der Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nachreichen.
Neue Regeln für elektronische Buchführung
Für die elektronische Buchführung gibt es aufgrund der überarbeiteten Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur elektronischen Buchführung und elektronischen Betriebsprüfung neue Regeln. Diese greifen aber erst für Wirtschaftsjahre, die am 1. Januar 2015 oder später beginnen. Für die Steuerpflichtigen sind sie nicht rechtsverbindlich, aber in der Unternehmenspraxis hilfreich. E-Mails müssen z. B. für steuerliche Zwecke nicht mehr aufbewahrt werden, wenn sie nur die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen transportieren. Auch dürfen Papierbelege nach einem ordnungsgemäßen Scanvorgang vernichtet werden.