Am 08. August hat das Kabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Das Ziel ist die Verbesserung einiger steuerrechtlicher Vorschriften, vor allem durch Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachung.
Ehepaare können Lohnsteuer anteilig abführen
Ehepaare, die ein unterschiedlich hohes Arbeitnehmereinkommen haben (Steuerklasse III und V) können die Lohnsteuer ab 2009 anteilsmäßig verteilen können. Wenn ein Partner 20 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient, führt er 20 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer ab. Damit wird auch eine Hemmschwelle abgebaut, denn viele Personen haben keine Beschäftigung aufgenommen, weil Steuerklasse V mit hohen steuerlichen Belastungen einherging.
Statt Papier-Lohnsteuerkarte elektronisches Verfahren
Ein elektronisches Verfahren soll in Zukunft die Papier-Lohnsteuerkarte ersetzen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber künftig nur noch einmal seine steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen muss. Der Arbeitgeber wendet sich mit den Daten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn und ruft dort die für die Lohnsteuer notwendigen Daten ab, was den Aufwand des Lohnsteuerverfahrens für die meisten Unternehmen erheblich reduzieren sollten, da die Lohnabrechnung ohnehin elektronisch erfolgt. Auch die Gemeinden werden entlastet, da der Druck und der Versand der Lohnsteuerkarten wegfallen.
Neuregelung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes
Es gibt bereits eine Vorschrift, die den steuerlichen Missbrauch verhindern soll. Oft wird versucht, die steuerliche Belastung durch Ausgestaltung zumindest zu reduzieren. Diese Ausgestaltung und die nicht immer uniforme und unübersichtliche Rechtssprechung erschweren die Anwendung der Vorschrift. Die Neuregelung soll diesem Umstand abhelfen, indem die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen klar definiert werden. Der neue § 42 Abs. 1 AO findet nur bei Fällen mit ungewöhnlichen Gestaltungen, bei denen keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden, Anwendung. Somit ist jedem Steuerzahler, der sich für eine steuersparende Gestaltung entscheidet, bewusst, dass er möglicherweise die außersteuerlichen Gründe für seine Gestaltungsentscheidung anzugeben hat.