Der Bundestag hat das Zweite Gesetz des Urheberrechts beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats fehlt noch. Das Ziel des zweiten Gesetzes ist die Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten. Es ist ein Kompromiss zwischen den Interessen der Urheber in Bezug auf die Wahrung ihres geistigen Eigentums und den Belangen von Geräteindustrie, Verbrauchern und Wissenschaft an der Nutzung des geistigen Eigentums. Dabei geht es vor allem darum, den technischen Wandel mit in das Gesetz einzubeziehen und ein Gleichgewicht zwischen der Wahrung der Urheberrechte und den Interessen der Allgemeinheit zu finden. Dies ist mit dem Gesetzentwurf gelungen.
Neues Gesetz fasst Kopieverbote genauer
Nach wie vor gilt, dass Privatkopien nicht kopiergeschützter Werke erlaubt sind. Die Kopie einer erkennbar illegal hergestellten Vorlage war bereits vorher verboten, aber dieses Verbot wird nun erweitert. Auch illegal im Internet zum Download angebotene Vorlagen dürfen nicht kopiert werden, was vor allen Dingen illegale Tauschbörsen betrifft. Wenn ein Nutzer also ein offensichtlich illegales Angebot im Internet erhält, wie z.B. einen Film, darf er keine Kopie erstellen. Auch das Knacken eines Kopierschutzes ist schon allein durch das EU-Recht verboten. Damit haben Urheber die Möglichkeit ihr geistiges Eigentum zu schützen, und der Gesetzgeber kann dagegen nichts machen, denn das Recht auf Privatkopie darf nicht zu Lasten des Urhebers gehen.
Vergütungssätze nicht mehr im Gesetz festgelegt
Die erlaubten Privatkopien werden dem Urheber durch eine pauschale Vergütung, die für Geräte und Speichermedien gezahlt werden muss, erstattet. Die Ausschüttung erfolgt durch die Verwertungsgesellschaften. Dies ändert sich durch das neue Gesetz nicht, aber die Höhe der Vergütung wird künftig nicht mehr gesetzlich festgelegt sein. Das liegt daran, dass die bisherige Liste mit den Vergütungssätzen veraltet ist und jede neue Liste würde aufgrund der hohen Geschwindigkeit mit der neue Entwicklungen auf den Markt kommen ebenfalls schnell veralten. Deshalb sollen die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller selbst über die Vergütung verhandeln. Damit soll sichergestellt werden, dass die Reaktion auf neue Entwicklungen flexibler vonstatten gehen kann. Die Vergütungspauschalen entfallen auf alle Geräte und Speichermedien, die zur legalen Vervielfältigung gedacht sind, aber nicht für Geräte, die theoretisch eine Vervielfältigung vornehmen könnten, aber nicht dafür gedacht sind. Von gesetzlicher Seite gibt es nur einen verbindlichen Rahmen für die Höhe der Vergütung: Durch empirische Marktuntersuchungen muss festgestellt werden, inwieweit die Geräte und Speicherungen für legale Kopien genutzt werden. Und anhand dieser Ergebnisse soll die Vergütungshöhe bestimmt werden. Wenn aufgrund eines Kopierschutzes oder Digital-Rights-Management-Systemen (DRM) keine legale Kopie gemacht werden kann, wird auch keine Vergütung erhoben. Zwar ist die Grenze von fünf Prozent des Gerätepreises nicht berücksichtigt worden, aber trotzdem wird das Gesetz den wirtschaftlichen Belangen der Gerätehersteller gerecht. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gerätepreis stehen.
Bibliotheken dürfen Kopien geschützter Werke versenden
Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen erstmals ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen, damit auch sie den Anschluss an neue Medien nicht verlieren, was die Medienkompetenz der Bevölkerung stärkt. Außerdem haben die Bibliotheken das Recht, Kopien von geschützten Werken anzufertigen und zu verschicken. Das ist zwar gut für den Wissenschaftsstandort Deutschland, würde aber die Rechte der Verlage verletzen, weshalb es gewisse Einschränkungen in diesem Recht zu beachten gibt. So dürfen nur so viele Kopien gleichzeitig an den Leseplätzen gezeigt werden, wie es Exemplare im Bestand der Einrichtung gibt. Die Zahl darf nur bei Belastungsspitzen übertroffen werden. Der Versand der Kopien per E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn man nicht auf ein Online-Angebot des Verlages zugreifen kann. Damit ist das geistige Eigentum der Verlage und Autoren ausreichend geschützt.
Urheber kann Verwertung in neuer Nutzungsart vertraglich festlegen
Momentan kann man die Verwertung geschützter Werke in Nutzungsarten, die es noch gar nicht gibt, nicht vertraglich festlegen. Wenn also ein Verwerter auf eine neue Nutzungsart zurückgreifen wollte, musste er den Urheber bzw. dessen Erben suchen und zu einer Einigung gelangen. Das neue Gesetz sieht vor, dass der Urheber auch für die Zukunft einen Vertrag über seine Rechte abschließen kann, was sowohl den Verwertern und Verbrauchern als auch dem Urheber zugute kommt. So haben auch künftige Generationen mit neuen Medien Zugriff auf sein Werk, die Rechte des Urhebers bleiben geschützt und er bekommt eine Extra-Vergütung, wenn sein Werk über eine neue Nutzungsart genutzt wird. Der Verwerter muss den Urheber über die geplante Verwendung einer neuen Nutzungsart benachrichtigen. Dieser kann innerhalb drei Monate Widerspruch gegen die Nutzung einlegen. Schon bestehende Werke, die in Archiven gelagert werden, können ebenfalls in einer neuen Nutzungsart verwendet werden, eine parallele Regel macht dies möglich. Das liegt auch im Interesse der Allgemeinheit. Bei Filmen kann der Produzent das Recht erwerben, den Film in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu verwerten, wobei die Urheber kein Widerrufsrecht haben.