Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält die Unternehmenssteuerform für zu unausgewogen. Sie berge zu viele Nachteile für kleine und mittlere Personengesellschaften. Die Gegenfinanzierungsmaßnahmen betreffen auch sie, aber sie erhalten keine positiven Signale.
Investitionsabzugsbetrag großzügiger ausstatten
Um die Belastung für die Personengesellschaften etwas zu verringern, schlägt die BStBK vor, den Investitionsabzugsbetrag großzügiger auszustatten. Dazu soll die Grenze für das Betriebsvermögen von jetzt geplanten 210.000 Euro erheblich angehoben werden. Bei Firmen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchführen, sollte es eine Gewinngrenze von 100.000 Euro pro Gesellschafter geben. Kleine und mittlere Unternehmen müssen oft kurzfristige Anpassungen an den Investitionsplänen vornehmen, weshalb eine sehr präzise Bezeichnung des vorgesehenen Investitionsgut für sie wenig Sinn ergibt und daher nicht durchgeführt werden sollte. Auch auf die geplante rückwirkende Korrektur in dem Fall, dass die Investition doch nicht getätigt wird, sollte verzichtet werden, da dies nur mehr Arbeitsaufwand für die Finanzämter und die Steuerpflichtige bedeutet.
Verlustverrechnungsbegrenzung auf Missbrauchsfälle beschränken
Der BStBK fordert außerdem, die neue Verlustverrechnungsbegrenzung auf Missbrauchsfälle zu beschränken. Sie geht weit über das Ziel hinaus, da sie nur an den Gesellschafterwechsel anknüpft. Damit betrifft sie aber auch junge und wachsende Unternehmen, deren Gesellschafter öfter wechseln und Unternehmen, die saniert werden.
Lieferkredite nicht zur Gewerbesteuer hinzurechnen
Die geplante Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen aus Lieferkrediten, wie Rabatte und Skonti, bei der Gewerbesteuer darf nach Meinung des BStBK nicht durchgesetzt werden, da diese keine Entgelte für Kapital, sondern Erlösminderungen sind.
Abgeltungssteuer im Prinzip gut gedacht, aber in einigen Punkte noch verbesserbar
Die Abgeltungssteuer, die die Besteuerung von Kapitaleinkünften sicherstellen soll, ist ein richtiger Ansatz, aber die bisher geplante Ausgestaltung reicht nicht aus, um die erhofften Vereinfachungseffekte generell zu erreichen. Vier verschiedene Besteuerungsarten, je eine für juristische und natürliche Person und je eine für den Kapitalfluss im privaten oder betrieblichen Bereich. Beim Veranlagungswahlrecht soll der Abzug von Werbungskosten in Zukunft wegfallen, was vor allem auf kleine GmbHs negative Auswirkungen haben wird.