Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. rät den Unternehmen und vor allem den Vorständen und Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften, auf externen betrieblichen Sachverstand zurückzugreifen, da dies nicht nur ökonomisch sinnvoll ist, sondern unter Umständen auch rechtlich notwendig. Sonst sei es möglich, dass sie sich gegenüber ihrem Unternehmen schadensersatzpflichtig machen. Dies wird durch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg bestätigt.
Vorschriften im GmbH-Gesetz und Aktiengesetz verpflichten zur Beratung
Nach § 43 des GmbH-Gesetzes und § 91 des Aktiengesetzes sind Vorstand und Geschäftsführung dazu verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie haben zwar bei geschäftlichen Entscheidungen einen umfangreichen Ermessenspielraum, aber durch die jüngere Rechtssprechung sind sie auch dazu verpflichtet, die Vorbereitung eines Deals, wie einem Unternehmenskauf, in ausreichender und möglichst fehlerfreier Art und Weise zu betreiben. Sie haben quasi die Pflicht, sich beraten zu lassen.
Objektive und neutrale Wirtschaftlichkeitsberechnung durch externen Sachverständigen
Wenn bei einem Geschäft das Risiko erkennbar ist, muss eine objektive und neutrale Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgen. Laut dem Urteil des OLG Oldenburg ist dies durch Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen, also je nach Sachlage Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater, zu gewährleisten. Bei der Auswahl des Sachverständigen müssen die Unternehmen große Sorgfalt walten lassen, denn wenn der Rahmen des üblicherweise zulässigen unternehmerischen Risikos überschritten wird, muss der Sachverständige fachlich über jeden Zweifel erhaben sein. Nur dann ist gewährleistet, dass die Grundlage der unternehmerischen Entscheidung umfassend und fundiert angesichert ist. Wenn ein falscher Berater zu Rate gezogen wird, ergeben sich zwei Probleme: Zum einen besteht die Gefahr, dass betriebswirtschaftlich falsche Entscheidungen getroffen werden und zum anderen ist der Schutz der Geschäftsleitung gegen Schadensersatzansprüche nicht ausreichend gegeben.