Stille Beteiligung
Finanzierung
Bei einer stillen Beteiligung hat der Gesellschafter kein gesetzliches Mitspracherecht. Allerdings kann er per Vertrag Zustimmungs- und Kontrollrechte eingeräumt bekommen. Bei der typischen stillen Beteiligung kommt es auf die Ausgestaltung an, ob sie nur wirtschaftlich oder auch bilanziell als Eigenkapital bewertet wird. Bei einer atypischen stillen Beteiligung wird sie als Eigenkaüital gewertet, da der Gesellschafter dann Mitunternehmer ist.