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Die Zinsschranke, die seit 2008 gilt, eignet sich trotz der Freigrenze von drei Millionen Euro grundsätzlich zur Eindämmung von Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen. Das zeigt eine aktuelle Studie des DIW Berlin. Zwar sind aufgrund der Freigrenze von drei Millionen Euro nur wenige Unternehmen mit einer ausländischen Muttergesellschaft betroffen, aber diese haben den überwiegenden Anteil des investierten Vermögens und somit vermutlich auch der Gewinne dieser Unternehmensgruppe. Die Zinsschranke, die mit der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt wurde, hat das Ziel, die Gewinnverlagerung und somit den Verlust von Steuereinnahmen für den deutschen Fiskus zu begrenzen.
Zinsschranke begrenzt den Abzug von Zinsausgaben
Die unterschiedlichen Steuersätze in verschiedenen Staaten reizen multinational agierende Unternehmen dazu, ihre Gewinne in Niedriglohnländern auszuweisen und die Steuern in Ländern mit günstigen Regelungen zur Steuerbemessungsgrenze oder besonders niedrigen Steuersätzen zu zahlen. Die Unterschiede in den Steuersätzen sind erheblich. In Irland und einigen osteuropäischen Ländern liegt der Unternehmenssteuersatz bei rund 12,5 Prozent, in den USA und Japan dagegen bei etwa 40 Prozent. Mit knapp 30 Prozent liegt Deutschland im Mittelfeld. Die Gewinnverschiebung ist z. B. durch die konzerninterne Fremdfinanzierung möglich. Dabei gibt ein Unternehmensteil im Niedrigsteuerland einem Unternehmensteil im Hochsteuerland einen Kredit. Die Zinsausgaben im Hochsteuerland verringern dort die Gewinne. Durch die Zinsschranke wird der Abzug der Zinsausgaben vor der Steuerbemessungsgrundlage begrenzt, wodurch die Gewinnverlagerung weniger attraktiv wird. Die Freigrenze von drei Millionen Euro soll kleine und mittlere Unternehmen schützen.
Gewinnverlagerungen auch für Deutschland relevant
Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass Gewinnverlagerungen auch für Deutschland relevant sind. Je höher die Steuerdifferenz, desto höher auch der Verschuldungsgrad des Unternehmens, wenn auch in einem moderaten Ausmaß. Steigt die Steuersatzdifferenz um zehn Prozent, steigt der Anteil des Fremdkapitals - im Schnitt 50 Prozent – um 1,2 Prozent, der Anteil gegenüber der Muttergesellschaft steigt im gleichen Fall um 1,9 Prozent. Die Anpassungskosten, die mit der Befolgung der komplexen Steuerregelungen in den einzelnen Ländern verbunden sind, könnten eine Ursache für die moderaten Effekte sein. Längerfristig ist die Wirksamkeit der Zinsschranke stark abhängig von den Ausweichreaktionen der Unternehmen. Es muss beobachtet werden, inwieweit Unternehmen sich künftig so in rechtlich unabhängige Einheiten aufspalten, dass der Zinssaldo jeder Einheit unter der Freigrenze bleibt und so der Zinsschranke entgehen.