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Online-Portale: Vorabprüfung von Kommentaren auf Rechtmäßigkeit ist keine Pflicht
Ein Online-Bewertungsportal, bei dem die User unter anderem Kommentare über Hotels einstellen können, muss den Inhalt der Bewertungen vorher nicht auf Rechtmäßigkeit prüfen. Das berichtet das Online-Magazin silicon.de unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichtes Berlin. In dem Fall hatte die Betreiberin eines Berliner Hotels gegen ein Online-Portal geklagt, weil eine Userin falsche Angaben über das Hotel gemacht. Als Folge dessen war das Hotel im Ranking stark gefallen. Die Userin wurde abgemahnt, antwortete aber nicht auf die Abmahnung. Das Online-Portal erklärte während des Gerichtstermins, dass die Bewertungen gelöscht und nicht wieder online gestellt wurden. Da die Hotel-Betreiberin die Gefahr einer Wiederholung sah, beantragte sie Unterlassung.
Online-Portale können erst nach Kenntnisnahme rechtswidriger Äußerungen handeln
Die Klage wurde abgewiesen, weil von Seiten des Online-Portals keine Wiederholungsgefahr besteht. Das Online-Portal hatte verbindlich erklärt, dass die Bewertungen nicht mehr online gestellt werden und hat zudem kein eigenes Interesse an der erneuten Einstellung der Kommentare. Auch besteht keine Vorab-Prüfungspflicht in Bezug auf die Kommentare. Da Portal könne gar keine inhaltliche Prüfung vornehmen, da die Einforderung von Urlaubsfotografien oder Buchungsbestätigungen nicht verhältnismäßig sein. Eine Reaktion seitens des Portals könne erst erfolgen, wenn es Kenntnis über die rechtswidrigen Äußerungen erlangt. Und in diesem Fall habe das Portal alles Zumutbare getan.
(Quelle: http://www.silicon.de/technologie/web/0,39044013,41545542,00/online_portal_muss_kommentare_nicht_vorab_pruefen.htm)